(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind insbesondere
1. Anträge von Mitgliedern des Landtages,
2. Anträge von Ausschüssen des Landtages,
3. Gesetzesvorschläge der Landesregierung,
4. Volksbegehren,
5. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern,
6. Einsprüche des Bundes,
7. Ersuchen von Behörden im Zusammenhang mit Art. 24 K-LVG betreffend die Immunität von Mitgliedern des Landtages und des Bundesrates,
8. Anfragebeantwortungen (§ 23), Antworten auf Dringlichkeitsanfragen (§ 24), Begründungen der Nichtbeantwortung von Dringlichkeitsanfragen (§ 24) und sonstige Berichte der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
9. Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes,
10. entfällt,
11. Berichte von Untersuchungsausschüssen,
12. Wahlen,
13. Landesfinanzrahmen, Landesvoranschlag und Landesrechnungsabschluss;
14. Notverordnungen der Landesregierung,
15. Berichte der Volksanwaltschaft,
16. Petitionen und sonstige Eingaben,
17. Bestellungen.
(2) Werden Verhandlungsgegenstände, ausgenommen solche nach Abs. 1 Z 4, 5, 7, 9 und 15, bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstände des Landtages.
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