§ 4 § 4
In Kraft seit 04. Juni 1985
Up-to-date
Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Sitzungen des Landessanitätsrates sind von der Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des § 3 in einer Geschäftsordnung so festzulegen, daß der Landessanitätsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann.
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