§ 26 § 26
In Kraft seit 30. Mai 2011
Up-to-date
Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
K-LSiG · Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG
§ 7 § 7
…Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. (3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr 80/2013), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im…