§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Wer
1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
2. die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden