(1) Wer
1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
2. die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
Rückverweise
K-LSiG · Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG
§ 25 § 25
(1) Wer 1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder 2. die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 23 Abs. 3 nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der…
§ 7 § 7
…Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen. (4) Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die…