(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) bei der Tierhaltung gegen die Bestimmungen der §§ 6 oder 7 verstößt;
b) gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 verstößt oder Anordnungen nach § 8 Abs. 6 nicht befolgt;
c) entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt;
d) Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt;
e) entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist;
f) die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden Rechte hindert oder Auskünfte entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs. 1 nicht erteilt;
g) gegen ein nach § 12 Abs. 3 ausgesprochenes Verbot verstößt oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt;
h) es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende deliktsunfähige Person diesem Abschnitt oder den in Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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