§ 11 § 11
In Kraft seit 31. Dezember 1977
Up-to-date
Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.
Rückverweise
K-LSiG · Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG
§ 15 § 15
…Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt; e) entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist; f) die Organe der Behörde an der Ausübung der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 zustehenden…