(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.
Rückverweise
K-LSiG · Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG
§ 10 § 10
(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als…
§ 12 § 12
…Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder § 10 Abs. 1 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Wegen eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot des § 7 abgenommene Tiere gelten als für…
§ 15 § 15
…entgegen einer Verordnung nach § 9 Abs. 2 Hunde in Hundeverbotszonen mitnimmt oder hineinlaufen lässt; d) Hunde entgegen der Anordnung des § 10 außerhalb von kynologischen Vereinen zur Schutzarbeit ausbildet oder ausbilden lässt; e) entgegen der Anordnung des § 11 nicht auf die Haltung eines Hundes hinweist…