§ 9
In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date
§ 9
Untersagung bei unbefugter Führung
Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.
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