§ 81
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
§ 81
Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Absolventenverbände und der Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.
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