LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG§ 73

§ 73§ 73

In Kraft seit 01. September 2023
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(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder die Schulbehörde festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule, des Schülerheimes, des Lehrbetriebes und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrherren. Seine Aufgaben umfassen hierbei insbesondere Schulleitung und Schulmanagement, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit ( § 51) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 70 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) Pflichten, die den Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(6) Ist eine Abteilungsvorstehung bestellt worden, ist diese von der Schulbehörde mit der Vertretung der Schulleitung zu betrauen. Ist vom Schulleiter gemäß § 1a des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrergesetzes – K-LLG, LGBl. Nr. 62/1968, eine andere geeignete Lehrperson mit der Vertretung der Schulleitung für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten bestellt worden, so obliegt dieser für diesen Zeitraum abweichend vom ersten Satz die Vertretung der Schulleitung.

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