§ 72a § 72aAbteilungsvorstehung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Die Abteilungsvorstehung hat die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben in der jeweiligen Abteilung wahrzunehmen.
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