§ 43
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung
von Unterricht und Erziehung in den
Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 43
Abgrenzung
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für die privaten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
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