§ 39
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
§ 39
Auflassung
Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 38 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.
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