§ 38a
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
§ 38a
Verwendung für schulfremde Zwecke
Der Schulerhalter kann für öffentliche Berufs- und Fachschulen und Schülerheime gewidmete Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften mit Bewilligung der Landesregierung für schulfremde Zwecke verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Schule und Erziehung keine Nachteile ergeben.
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