§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
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