LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG§ 30a

§ 30a§ 30aKompetenzkatalog

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Für jeden Schüler ist vom Schulleiter zu Beginn des ersten Schuljahres ein Kompetenzkatalog festzulegen, in welchem nach Maßgabe des Lehrplanes der jeweiligen Fachrichtung bestimmt wird, welche Kompetenzen der Schüler bei Abschluss der Fachschule aufweisen soll; die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen.

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