§ 28
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen
§ 28
Aufgabe der Fachschule
Die Fachschule hat die Aufgabe,
a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,
b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.
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