§ 20 § 20
In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date
(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden