§ 17
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen
§ 17
Aufgabe der Berufsschule
Die Berufsschule hat die Aufgabe,
a) den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
b) die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.
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