§ 16
In Kraft seit 25. Februar 1993
Up-to-date
§ 16
Schulversuche
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an einer Klasse Schulversuche durchgeführt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden