§ 101 § 101
In Kraft seit 01. Juli 2016
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Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Lehrer entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
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