ANM: Mit § 110 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Abs. 1).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1 Abs. 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2).
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Abs. 3).
(Art V Abs. 1 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 16/1993)
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2007 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 39/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1), Art. I Z 3 (§ 13 Abs. 3 lit. a), Art. I Z 4 (§ 13 Abs. 4a) und Art. I Z 5 (§ 31 Abs. 3 lit. b) am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 111a, Art. I Z 1 hinsichlich der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 112, Art. I Z 7 (§ 111a) und Art. I Z 8 (Entfall des § 112) am 1. August 2020 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a, § 21 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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