§ 19c 19cStellungnahmen zur Wirkungsorientierung
In Kraft seit 21. Februar 2018
Up-to-date
Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben (Art. 70 Abs. 4d K-LVG).
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