§ 19b § 19bStellungnahme nach dem Kärntner Spekulationsverbotsgesetz
In Kraft seit 23. März 2018
Up-to-date
Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
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