§ 16 § 16
In Kraft seit 01. April 2018
Up-to-date
Der Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
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