(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Bediensteten, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe geschaffen werden.
(2) Für welche Dienststellen gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe oder werden für eine Dienststelle mehrere Organe gebildet, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die erste Wahl nach der Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) nach § 14 Abs. 3 der Zentralpersonalvertretung.
(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.
Rückverweise
K-LPVG · Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG
§ 11 § 11
…Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, von der Dienststellenpersonalvertretung bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle - in den Fällen des § 5 Abs. 3 mit den in Betracht kommenden Dienststellenleitern - zu führen. (2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 gelten mit der Maßgabe…
§ 27 § 27
…Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) und ein Landesbediensteter der Entlohnungsklasse 5 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994…
§ 6
…Vertrauensperson). (3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Von der Einberufung ist der Dienststellenleiter - in den Fällen des § 5 Abs 3 sind die in Betracht kommenden Dienststellenleiter - zu verständigen. (4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der…
§ 31
…Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung auszuschreiben. (2) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen im Sinne des § 5 obliegt vor der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen der Landesregierung. (3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen…