§ 21
Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen-
(Zentral )Personalvertretung
(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung:
a) wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;
b) wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
c) wenn die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 6 Abs 2 lit c).
(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.
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