§ 21
Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen-
(Zentral )Personalvertretung
(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung:
a) wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;
b) wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
c) wenn die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 6 Abs 2 lit c).
(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.
Rückverweise
K-LPVG · Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG
§ 21
…§ 21 Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen- (Zentral )Personalvertretung (1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§…
§ 22 § 22
…auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Dienstnehmervertretungen ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretungen aufnehmen können. In den Fällen des § 21 Abs. 2 lit. b, c und d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer der…