§ 2
Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rückverweise
K-LPVG · Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG
§ 2
…§ 2 Aufgaben der Personalvertretung (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu…
§ 8
…§ 8 Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung (1) Die Dienststellenpersonalvertretung ist in allen jenen im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Dienstnehmerschaft vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle "Amt der…
§ 20 § 20
…weitere Funktion in der Personalvertretung ausüben. Ein Personalvertreter ist nicht wählbar im Fall 1. des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft nach § 19 Abs. 1, 2 und 3, mit Ausnahme der Versetzung oder Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehörte, 2. der Beendigung…
§ 6
…§ 6 Dienststellenversammlung (1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung. (2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson); b) die Beschlußfassung über wichtige, die Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle betreffende Angelegenheiten…