§ 17
In Kraft seit 29. Mai 1976
Up-to-date
§ 17
Geschäftsführung der Dienststellenwahl-
ausschüsse und des Zentralwahlausschusses
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung (§ 20) sinngemäß.
Rückverweise
K-LPVG · Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG
§ 17
…§ 17 Geschäftsführung der Dienststellenwahl- ausschüsse und des Zentralwahlausschusses Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der…