(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.
(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
K-LPVG · Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG
§ 9 § 9
…sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe, j) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz, k) bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes, l) bei der Regelung der Dienstzeit, m) in den Fällen des § 26 und n) bei der…