(1) Über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Daten enthalten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.
Anl. 1 K-LPG · K-LPG · Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
Anl. 1
…den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Art. I Z 5 (betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG ) und Art. II Abs. 3 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft. (3) Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG , in der Fassung des…
§ 12d § 12d
…tritt; b) die Bezugnahmen auf Anhang 2 B-UHG entfallen; c) in den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 an die Stelle des Wortes „bundesrechtlichen“ das Wort „landesrechtlichen“ tritt; d) die Erlassung der im § 8…
§ 13 § 13
…Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) aa) den Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1 und 10 und §§ 7 bis 10 zuwiderhandelt, bb) den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 9 Abs. 1a oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, cc) eine unrichtige Erklärung gemäß §…
§ 11a § 11a Begleitmaßnahmen zur EU-Kontrollverordnung
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen. (2) Die…
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