§ 12a
Maßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
a) Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
b) ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002;
c) Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
d) Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.
(2) Die nach Abs 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs 1 anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
K-LPG · Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
§ 12a
…§ 12a Maßnahmen (1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen…
§ 12 Überwachung
…durchzuführen. Der Landesregierung a) sind die Prüfberichte gemäß Abs. 3 unverzüglich zu übermitteln; b) sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 sowie §§ 12a und 12b unverzüglich mitzuteilen und c) ist Auskunft über alle im Rahmen der Überwachung gemachten Wahrnehmungen, die die Vollziehung dieses Gesetzes betreffen, zu erteilen. (2…
§ 5 § 5
…Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat der Verursacher – unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 12a – sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten. (3) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen und unbeschädigten Handelspackungen erfolgen…
§ 12b § 12b
…1) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mangelbehebung (§ 12a) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. (2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Landesregierung…