(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nicht chemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
§ 11a K-LPG · K-LPG · Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
§ 11a § 11a Begleitmaßnahmen zur EU-Kontrollverordnung
…unmittelbar anwendbar. (4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 bis 12c über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu…
§ 12 § 12
…Überwachung (1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen 1. von beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten sowie 2. von nicht beruflichen Verwendern im Fall eines begründeten Verdachts einer…
§ 12d § 12d
… 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, soweit sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen. (3) Die in Abs. 2 genannten…
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