(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.
(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
K-LPG · Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
§ 14
…§ 14 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991). (2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 6 Abs…
§ 12c § 12c
…1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere a) die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen…
§ 12d § 12d
…1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit…
§ 12a
…§ 12a Maßnahmen (1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane…
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