(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.
(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
§ 12c K-LPG · K-LPG · Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
§ 12c § 12c
…Erfüllung von Berichtspflichten und Übermittlung von Daten (1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere a) die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen…
§ 12d § 12d
…Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit…
§ 12a
…§ 12a Maßnahmen (1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane…
§ 6 § 6
…K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG mit der Maßgabe, dass die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. a als Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG gilt. (9) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung ( Abs. 2 ) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn…
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