(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Direktors und des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Kuratoriums mit Verordnung unter Bedachtnahme auf
a) die Aufgaben der Anstalt (§ 2),
b) die Grundsätze für die museale Aufgabenbesorgung (§ 5) und für die Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben (§ 12) sowie
c) die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6)
in einer Museumsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erlassen.
(2) Die Museumsordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
a) die innere Organisation der Anstalt,
b) die nähere Regelung des Dienstbetriebes,
c) die Besorgung der Aufgaben der Anstalt und
d) die Öffnungszeiten der ständigen Schausammlung.
(3) Im Rahmen der Regelungen der inneren Organisation der Anstalt (Abs. 2 lit. a) sind Museumsabteilungen (§ 19) und Außenstellen (§ 20) einzurichten. Weitere Museumsabteilungen sind einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben (§ 2) erforderlich ist.
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