§ 14b § 14bVertretung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Zur Vertretung der Anstalt ist jeder Geschäftsführer innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs befugt. Soweit dieses Gesetz ein gemeinsames Vorgehen der Geschäftsführer vorsieht, sind sie gemeinsam vertretungsbefugt.
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