§ 12 § 12Grundsätze für die Besorgungwissenschaftlicher Forschungsaufgaben
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
b) die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
c) die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;
d) die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;
e) die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.
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