§ 11 § 11Koordination und Zusammenarbeit mitanderen musealen Einrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Die Anstalt hat bei der Besorgung ihrer musealen Aufgaben die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen musealen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben anzustreben.
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