§ 10 § 10Beratung anderer musealer Einrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Die Anstalt darf museale Einrichtungen im Land Kärnten hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben beraten.
(2) Für den der Anstalt durch die Beratung erwachsenden Personal- und Sachaufwand ist ein angemessener Kostenersatz (§ 33) zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Beratung darf die Anstalt absehen, wenn
a) die museale Einrichtung Aufgaben von besonderer geistes- oder naturwissenschaftlicher oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten besorgt und
b) die Beratung für die ordnungs- und sachgemäße Aufgabenbesorgung erforderlich ist.
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