(1) Es treten in Kraft:
a) Art. I Z 3 (§ 28) am 20. Oktober 2007,
b) die übrigen Bestimmungen des Artikels I an dem der Kundmachung folgenden Tag.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23.1. 2004, S 44, und
b) die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Museumsordnung hat die Anstalt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tatsächlich bestehenden Museumsabteilungen weiterzuführen.
(5) Ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erweiterung der Anstalt um das „MMKK (Museum Moderner Kunst Kärnten)“ und den „Blauen Würfel und kidsmobil“ sowie deren Eingliederung in die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a K-LMG) vorzubereiten.
(6) Der Direktor hat bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sammlungsstrategie der Anstalt gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 1) festzulegen.
(7) Der Direktor hat erstmals beginnend mit dem Jahr 2019 ein Sammlungskonzept gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 3) festzulegen und einen Museumsbericht gemäß Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 5) vorzulegen.
(8) Abweichend von Abs. 1 sind Art. I Z 31 (§§ 24a bis 24d) und Art. I Z 48 (§ 37 Abs. 1 bis 6) sowie sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Kuratorium der Anstalt beziehen, mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 37 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1998 anzuwenden.
(9) Der Direktor hat bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) für die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements gemäß Art. I Z 40 (§ 29 Abs. 5) zu sorgen und in diesem Zusammenhang Compliance-Richtlinien zu erstellen.
(10) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß Art. I Z 32 (§ 24b Abs. 15), mit welcher Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz für die Mitglieder des Kuratoriums festgesetzt werden, bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.
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