§ 6 § 6
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
(1) Organe der KABEG sind:
a) der Vorstand und
b) der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
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