§ 44
In Kraft seit 06. Oktober 2010
Up-to-date
§ 44
Rechnungslegung und Jahresabschluss
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der KABEG die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für Unternehmen sinngemäß.
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