§ 38
In Kraft seit 06. Oktober 2010
Up-to-date
5. Abschnitt
Innere Organisation der Landeskrankenanstalten
§ 38
Innere Organisation
Die Organisation und die Gliederung der einzelnen Landeskrankenanstalten wird von der KABEG in der jeweiligen Anstaltsordnung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben vorgenommen.
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