5. Abschnitt
Innere Organisation der Landeskrankenanstalten
§ 38
Innere Organisation
Die Organisation und die Gliederung der einzelnen Landeskrankenanstalten wird von der KABEG in der jeweiligen Anstaltsordnung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben vorgenommen.
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
§ 38
…5. Abschnitt Innere Organisation der Landeskrankenanstalten § 38 Innere Organisation Die Organisation und die Gliederung der einzelnen Landeskrankenanstalten wird von der KABEG in der jeweiligen Anstaltsordnung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben vorgenommen.…
§ 50 § 50
…Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz finden keine Anwendung. (6) Die Bestimmungen des § 33 finden keine Anwendung auf Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums, die vor dem Inkrafttreten…
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