§ 37
(entfällt)
Rückverweise
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
§ 37
…§ 37 (entfällt)…
§ 50 § 50
…finden keine Anwendung auf Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit ihrer Funktion betraut worden sind. Für diese Personen sind § 37 und § 38 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden…
§ 29 § 29
…1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26, § 35 und § 37 K-KAO aus: a) dem ärztlichen Leiter, b) dem Verwaltungsleiter und c) dem Leiter des Pflegedienstes. (2) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung…