Die Krankenanstaltenleitung hat dem Vorstand zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr im Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
Anl. 1
…Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie…