§ 26 § 26
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Die Gliederung des Geschäftsapparates der KABEG und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen sind in der Satzung (§ 24) zu regeln.
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
§ 29 § 29
…1) Die Krankenanstaltenleitung besteht gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26, § 35 und § 37 K-KAO aus: a) dem ärztlichen Leiter, b) dem Verwaltungsleiter und c) dem Leiter des Pflegedienstes. (2) Der Vorstand der KABEG bestellt die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung…
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