§ 23
In Kraft seit 06. Oktober 2010
Up-to-date
§ 23
Satzung
(1) Die Satzung der KABEG bildet ihr Verbandsstatut.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden