§ 23
Satzung
(1) Die Satzung der KABEG bildet ihr Verbandsstatut.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Verlautbarung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
§ 23
…§ 23 Satzung (1) Die Satzung der KABEG bildet ihr Verbandsstatut. (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (3) Die Landesregierung hat die…
§ 27 § 27
…insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind a) die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse, b) Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren…
Rückverweise