Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Die Landesregierung hat entsprechend der Bedeutung der Funktion sowie den damit verbundenen Aufwendungen und der damit verbundenen Arbeit für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. c bis e eine angemessene Funktionsgebühr und Sitzungsgelder festzulegen.
Rückverweise
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
Anl. 1
…Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie…