(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der KABEG und der von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der KABEG sowie der von der KABEG geführten Landeskrankenanstalten und Einrichtungen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der KABEG beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben weiters:
a) die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;
b) über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der KABEG zu erlassen oder zu ändern;
c) über Vorschlag des Vorstandes den Stellenplan, den Voranschlag, den mittelfristigen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Lagebericht der KABEG festzustellen;
d) Investitionen und investitionsähnlichen Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;
e) bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand aufgrund der Satzung oder von Beschlüssen des Aufsichtsrates die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen;
f) über Vorschlag des Vorstandes der Errichtung und dem Erwerb von Unternehmen sowie dem Eingehen von Beteiligungen an Unternehmen zuzustimmen;
h) der Gewährung von Darlehen und Krediten zuzustimmen, die einen in der Satzung bestimmten veranschlagten Betrag übersteigen;
i) über Vorschlag des Vorstandes die Prokura zu erteilen oder zu widerrufen;
j) den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;
k) die allgemeinen strategischen Grundsätze festzulegen;
l) dem Erwerb sowie der Veräußerung oder Belastungen von Liegenschaften zuzustimmen;
m) über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung des Vorstandes zu erlassen und zu ändern.
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
Anl. 1
…Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie…
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