(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der KABEG erlischt durch
a) Ende der Funktionsdauer,
b) Verzicht,
c) Abberufung,
d) Tod.
(2) Ein Vorstandsmitglied hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
b) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder
c) das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a) nicht befolgt, oder
d) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden